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Karriere: Scheinselbständigkeit | ||||||||||
Ist Scheinselbständigkeit in der Wirtschaft eine Rand- erscheinung wie ein Ausnahmefall oder ist sie prinzipiell integraler Bestandteil des Wirtschaftssystems ? Um diese Frage zu klären, sollten wir uns mit dem Begriff der Scheinselbständigkeit auseinandersetzen. Der Selbständige ist per Definition ein Erwerbstätiger, der für Dritte arbeitet, seine Dienste durch Dritte erbringen kann, Mitarbeiter beschäftigt, nicht auf Pauschalbasis arbeitet oder Aufwendungen seiner Arbeit aus der eigenen Tasche zahlt. Mit anderen Worten: Der Selbständige ist in der Lage, mithilfe seines eigenen Kapitals und seiner Produktions- mittel dauerhaft finanziell unabhängig seinen Lebens- unterhalt zu bestreiten. Demgegenüber ist ein Unselbständiger jemand, der außer privatem Hab und Gut nichts anderes als Wissen, Können und Arbeitskraft besitzt. Um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, bedarf er des Kapitals und der Produktionsmittel des Selbständigen oder der Unterstützung des Staates. Somit zählen Arbeitnehmer im Angestellten-Verhältnis und erwerbslose Sozialleistungsempfänger zu den Un- selbständigen. Wenn sich also ein Unselbständiger um einen Arbeits- platz bei einem Selbständigen bewirbt, von diesem Arbeitgeber abgewiesen wird und auch bei anderen Firmen keine feste Anstellung bekommt, ist er weiter- hin auf staatliche Unterstüzung angewiesen oder auf Arbeitgeber, die ihm Arbeit auf freiberuflicher Basis anbieten. Da die vom Staat gewährten Hilfen nicht dauerhaft in Anspruch genommen werden sollen und diese zum Aufrechterhalten des durchschnittlichen Lebens- standards nicht ausreichen, ist der Unselbständige genötigt, nur freiberufliche Arbeiten anzunehmen. Das aber erfordert die Beantragung eines Gewerbe- scheines beim Ordnungsamt. Mit der Entgegennahme dieses Gewerbescheines geschieht das Unfassbare, vollzieht sich eine Perversion ohnegleichen: Der eben noch unselbständige kapital- und produktionsmittellose Sozialleistungsempfänger wird zum selbständigen Unternehmer ! Das bedeutet: Er verliert mit einem Schlag alles, was ihm seine Existenz und Zukunft sichern half. Von nun an muß sich der aus der Not geborene Freiberufler schutzlos der freien Marktwirt- schaft ausliefern und die von ihm kaum bezahl- bare Kranken- und Pflege-, sowie Arbeitslosen- und Rentenversicherung selber finanzieren, ohne zu wissen, ob er demnächst überhaupt zu Aufträgen kommt und ob die Einkünfte ausreichen werden. Zudem kommen noch jede Menge Steuern, die das Finanzamt einfordert und die die spärlichen Einnahmen, so sie dann über- haupt zustande kommen, weiter schmälern. So entstehen zwangsweise laufend immense Fixkosten, die der ständig arbeitsuchende Freiberufler zu begleichen verpflichtet ist, ohne dass Staat oder Wirtschaft im Gegenzug verpflichtet wären, ihm Arbeit anzubieten. Der unfreiwillige Freiberufler/Selbständige befindet sich in der grotesken Situation wie ein Unternehmer, der Kunden bzw. Auftraggeber auf eigene Kosten gewinnen und alle Risiken eines Unternehmers tragen muss, ohne aber dessen Mittel und Möglichkeiten zur Abwendung oder Minimierung existenziell bedrohlicher Gefahren einsetzen zu können. Somit ist dieser Typus "Selbständiger" in der Art seiner Tätigkeit nichts anderes als ein Arbeitnehmer im Unternehmer-Status. Anders umschrieben: Wie ein mittel-und rechtloser Sklave, der seine Dienste nur in der Uniform seines reichen Feldherrn verrichten darf und dafür fast seinen ganzen Lohn als Tribut opfern muß. Dieser Erwerbsstatus - erzwungene Freiberuf- lichkeit und wirtschaftlich abhängige Selb- ständigkeit - muß daher generell mit dem Begriff der Scheinselbständigkeit gleichgesetzt werden. Doch stattdessen verschmilzt die Gesetzgebung die Begriffe Unternehmertum und Freiberuflichkeit nahezu nahtlos miteinander, was leider fatale Folgen bei den freiwillig oder unfreiwillig nach Selbständigkeit Strebenden hat. Scheinselbständigkeit beschränkt sich gegenwärtig nur auf extrem arbeitnehmerähnliche Beschäftigungs- Verhältnisse auf Gewerbeschein.
Seit dem 1. Januar 1999 sind Neuregelungen wirksam, die die Voraussetzungen hierfür im Sinne des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung festlegen:
In diesen Bestimmungen heißt es:
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