Karriere: Scheinselbständigkeit

 

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Scheinselbständigkeit
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Scheinselbständigkeit



Scheinselbständigkeit: Definition und Risiken

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Ist Scheinselbständigkeit in der Wirtschaft eine Rand-
erscheinung wie ein Ausnahmefall oder ist sie prinzipiell
integraler Bestandteil des Wirtschaftssystems ?

Um diese Frage zu klären, sollten wir uns mit dem
Begriff der Scheinselbständigkeit auseinandersetzen.

Der Selbständige ist per Definition ein Erwerbstätiger,
der für Dritte arbeitet, seine Dienste durch Dritte
erbringen kann, Mitarbeiter beschäftigt, nicht auf
Pauschalbasis arbeitet oder Aufwendungen seiner
Arbeit aus der eigenen Tasche zahlt.

Mit anderen Worten: Der Selbständige ist in der Lage,
mithilfe seines eigenen Kapitals und seiner Produktions-
mittel dauerhaft finanziell unabhängig seinen Lebens-
unterhalt zu bestreiten.

Demgegenüber ist ein Unselbständiger jemand,
der außer privatem Hab und Gut nichts anderes
als Wissen, Können und Arbeitskraft besitzt.
Um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können,
bedarf er des Kapitals und der Produktionsmittel des
Selbständigen oder der Unterstützung des Staates.

Somit zählen Arbeitnehmer im Angestellten-Verhältnis
und erwerbslose Sozialleistungsempfänger zu den Un-
selbständigen.

Wenn sich also ein Unselbständiger um einen Arbeits-
platz bei einem Selbständigen bewirbt, von diesem
Arbeitgeber abgewiesen wird und auch bei anderen
Firmen keine feste Anstellung bekommt, ist er weiter-
hin auf staatliche Unterstüzung angewiesen oder auf
Arbeitgeber, die ihm Arbeit auf freiberuflicher Basis
anbieten.

Da die vom Staat gewährten Hilfen nicht dauerhaft
in Anspruch genommen werden sollen und diese zum
Aufrechterhalten des durchschnittlichen Lebens-
standards nicht ausreichen, ist der Unselbständige
genötigt, nur freiberufliche Arbeiten anzunehmen.

Das aber erfordert die Beantragung eines Gewerbe-
scheines beim Ordnungsamt. Mit der Entgegennahme
dieses Gewerbescheines geschieht das Unfassbare,
vollzieht sich eine Perversion ohnegleichen:

Der eben noch unselbständige kapital- und
produktionsmittellose Sozialleistungsempfänger
wird zum selbständigen Unternehmer !

Das bedeutet:
Er verliert mit einem Schlag alles, was ihm
seine Existenz und Zukunft sichern half.

Von nun an muß sich der aus der Not geborene
Freiberufler schutzlos der freien Marktwirt-
schaft ausliefern und die von ihm kaum bezahl-
bare Kranken- und Pflege-, sowie Arbeitslosen-
und Rentenversicherung selber finanzieren,
ohne zu wissen, ob er demnächst überhaupt
zu Aufträgen kommt und ob die Einkünfte
ausreichen werden.

Zudem kommen noch jede Menge Steuern,
die das Finanzamt einfordert und die die
spärlichen Einnahmen, so sie dann über-
haupt zustande kommen, weiter schmälern.

So entstehen zwangsweise laufend immense
Fixkosten, die der ständig arbeitsuchende
Freiberufler zu begleichen verpflichtet ist,
ohne dass Staat oder Wirtschaft im Gegenzug
verpflichtet wären, ihm Arbeit anzubieten.

Der unfreiwillige Freiberufler/Selbständige
befindet sich in der grotesken Situation wie
ein Unternehmer, der Kunden bzw. Auftraggeber
auf eigene Kosten gewinnen und alle Risiken
eines Unternehmers tragen muss, ohne aber
dessen Mittel und Möglichkeiten zur Abwendung
oder Minimierung existenziell bedrohlicher
Gefahren einsetzen zu können.

Somit ist dieser Typus "Selbständiger" in
der Art seiner Tätigkeit nichts anderes als
ein Arbeitnehmer im Unternehmer-Status.

Anders umschrieben:
Wie ein mittel-und rechtloser Sklave, der
seine Dienste nur in der Uniform seines reichen
Feldherrn verrichten darf und dafür fast seinen
ganzen Lohn als Tribut opfern muß.

Dieser Erwerbsstatus - erzwungene Freiberuf-
lichkeit und wirtschaftlich abhängige Selb-
ständigkeit - muß daher generell mit dem Begriff
der Scheinselbständigkeit gleichgesetzt werden.

Doch stattdessen verschmilzt die Gesetzgebung
die Begriffe Unternehmertum und Freiberuflichkeit
nahezu nahtlos miteinander, was leider fatale
Folgen bei den freiwillig oder unfreiwillig nach
Selbständigkeit Strebenden hat.

Scheinselbständigkeit beschränkt sich gegenwärtig
nur auf extrem arbeitnehmerähnliche Beschäftigungs-
Verhältnisse auf Gewerbeschein.




Hauptkriterien für Scheinselbständigkeit

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Welche konkreten Vorausetzungen müssen er-
füllt sein, damit Scheinselbständigkeit als solche
anerkannt wird ?

Seit dem 1. Januar 1999 sind Neuregelungen wirksam,
die die Voraussetzungen hierfür im Sinne des
Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung festlegen:



Haupt-Kriterien für Scheinselbständigkeit:


    Keine Beschäftigung versicherungs-
    pflichtiger Arbeitnehmer.
    (Ausnahme: Familienangehörige)
    Ausübung einer arbeitnehmertypischen
    Beschäftigung, die sich kennzeichnet durch:
  • Vorgabe der Arbeitszeiten und des Arbeitsortes
  • Einbindung in betriebliche Hierarchien
  • Weisungsgebundenheit an den Vorgesetzten
  • Vorgabe von Arbeitsmaterial und Arbeitsweisen
  • Verpflichtung zur Kontrolle der Leistung
  • Ausübung gleicher Arbeiten wie Festangestellte
    Zeitlich vollbeanspruchte Tätigkeit für
    nur eine Auftragsfirma mit oder ohne Vertrag.
    Kein unternehmerisches Auftreten am Markt.
    (z.B.: keine Durchführung werblicher
    Maßnahmen zur Kundengewinnung)



In diesen Bestimmungen heißt es:

"Treffen mindestens zwei der vier Kriterien zu,
besteht eine widerlegbare Vermutung (...), daß
es sich um eine Arbeitnehmertätigkeit handelt,
die in allen Zweigen der Sozialversicherung ver-
sicherungspflichtig ist. Dabei hat der Auftrag-
geber ebenso wie bei Arbeitnehmer den Sozial-
versicherungsbeitrag zur Hälfte zu zahlen."










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